1.Maßgebliche Bestimmungen
Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen Ladebedingungen widersprechenden Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen.
2. Stornierung, Nichtübernahme des Frachtgutes
Sollten Sie diese Auftragsbedingungen nicht akzeptieren, ist dieser Auftrag mit einem Vermerk „STORNO“, quer über alle Seiten des Ladeauftrags, innerhalb von einer Stunde kostenfrei abzulehnen. Dieses Storno senden Sie bitte an die im Auftrag angeführte E-Mail-Adresse/Faxnummer zurück zu Ihrer Kontaktperson welche am Transportauftrag angeführt ist. Im Falle einer Stornierung nach Ablauf einer Stunde, Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist Keimelmayr berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
3. Standgeld
Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn – und Feiertage, d.h. diese sind immer standgeldfrei. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten durch den Auftragnehmer bei einer Stornierung des Auftrages seitens Keimelmayr innerhalb von 10 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen. Nach der vereinbarten 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 150,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern Keimelmayr tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auftragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt.
4. Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe bei Komplettladungen
Eine Komplettladung im Sinne dieser Bestimmung ist eine Sendung, die den gesamten Frachtraum eines Transportmittels auslastet. Um- bzw. Zuladungen sind ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer Keimelmayr ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten von Keimelmayr zulässig. Ein Stapeln der Ware (zB um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten!
5. Ladungssicherungsmittel
Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte, Klemmbalken) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt.
Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Sperr- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens vier Spannlatten 350daN, 20 Gurte mit Langhebelratschen 500STF, genügend Zurrpunkte auf der Ladefläche, 24 Kantenschoner und ausreichend Antirutschmatten erforderlich.
Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug auf Ihre Kosten mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und Ihnen eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten halten wir Sie voll haftbar! In jedem Fall wird für diese administrativen Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.
Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung sind ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.
6. Transporthindernisse
Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist Keimelmayr unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält Keimelmayr für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos.
7. Lademitteltausch
Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Tausch ist am Lieferschein oder Palettenschein zu dokumentieren und sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger bestätigen zu lassen.
Sollte der Empfänger keine Tauschlademittel vorrätig haben, ist dies zwingend vom Empfänger am Lieferschein, Palettenschein oder CMR-Frachtbrief mit Stempel und Unterschrift der Be- oder Entladestelle bestätigen zu lassen (z.B. keine Tauschlademittel vorhanden, Tausch verweigert etc.). Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 15.-, pro Gitterbox € 75.- und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis – und zwar als verschuldensunabhängige Konventionalstrafe – zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 30,- pro Transport zu entrichten. Diese Ansprüche stehen Keimelmayr in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt. Nach der erfolgten Rechnungslegung durch Keimelmayr ist eine Rückgabe der Lademittel bzw. eine Gutschrift nicht mehr möglich. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch von sich aus zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen/Nachweise sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, zu übermitteln. Achtung: es werden nur Originalpalettenscheine akzeptiert! Vor Übermittlung dieser Dokumente ist die Fracht nicht fällig. Bei Kühltransporten ist für die Fälligkeit der Frachtrechnung zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Konventionalstrafe in Höhe der Fracht pro Transportauftrag fällig, d.h. der Anspruch auf Frachtlohn verfällt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt.
8. Frachtrechnungen, Zahlungsziel, Abliefernachweise
Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den (zumindest) elektronisch gescannten Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine etc.) an Keimelmayr nachweislich übermittelt wurde. Originaldokumente hat der Auftragnehmer mindestens 3 Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung Keimelmayr zur Verfügung zu stellen. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage, wobei der Lauf dieser 45-Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten bei Keimelmayr beginnt. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden von Keimelmayr nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernachweise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, Palettenscheine etc., längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach erfolgter Entladung, an Keimelmayr zu senden.
9. Aufrechnung, Ausschluss von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
Keimelmayr ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn von Keimelmayr der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen von Keimelmayr aufrechnen.
10. Sorgfaltspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden .Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG sind in vollem Umfang zu entsprechen. Das Fahrzeug muss besenrein, sauber und geruchsfrei, sowie die Plane absolut dicht sein. Die Mindesthöhe des Trailers muss innen 2,70 betragen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug auf Ihre Kosten vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und Ihnen eine Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu verrechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
11. Bewachungspflicht/Sicherheitsmaßnahmen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden – Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstellvorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).
12. Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ladebedingungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicherheitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (sofern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Ihre Kosten vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und Ihnen die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten halten wir Sie voll haftbar.
13. Lenkzeiten, Entlohnung
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sowie gesetzeskonformer Entlohnung des Fahrpersonals allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLog), des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) sowie allenfalls anderer infrage kommender Vorschriften zur Einhaltung von Mindestentlohnungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen in Gesamteuropa zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Keimelmayr entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Keimelmayr hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/Ansprüche/Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung der anzuwendenden Bestimmungen entstehen, vollumfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.
14. Pflicht zur Schadensmeldung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich Keimelmayr und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen von Keimelmayr einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung von Keimelmayr bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
15. Gefahrgut
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrengüter ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…) Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Darüber hinaus sind sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern einzuhalten.
Die Angaben im Beförderungspapier müssen nach 5.4.1.1.1 ADR eingetragen sein.
Der Auftragnehmer hat die in 1.4.2.2.1 ADR “Prüfpflicht des Beförderers“ enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten. Das Fahrzeug muss zur erhöhten Kfz-Versicherung nach KHVG eingedeckt sein.
16. Verkehrshaftungsversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende Mindestversicherungssumme (€ 600.000,-) und in Österreich branchenübliche Versicherung Keimelmayr unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte Keimelmayr vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist Keimelmayr berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist Keimelmayr berechtigt, 4 % vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze Keimelmayr vorliegt.
17. Verzicht auf Lohnfuhreinwand
Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen und zwar unabhängig davon, ob der Geltungsbereich der CMR bzw. des § 439a erfüllt sein sollten.
18. Kundenschutz
Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden von Keimelmayr und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Keimelmayr. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene, Konventionalstrafe in Höhe der 5-fachen Fracht, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.
19. Geheimhaltungspflicht
Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die Ihm im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der 5–fachen Fracht fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Keimelmayr ausdrücklich vor.
20. Fixpreise
Die im Auftrag von Keimelmayr genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.
21. Entladung gemäß Frachtbrief/Ladeauftrag
Die Entladung der Ware darf nur an der im Ladeauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Keimelmayr vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit Keimelmayr abgestimmt werden.
Bei Ablieferung ist ein eindeutiger, durch Reisepass oder andere amtliche Urkunden dokumentierter Identitätsnachweis vom Empfänger zu verlangen und die Daten in den Frachtbrief einzutragen.
22. Ladetermine, Lieferfristen
Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe von € 250,- (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen Keimelmayr besonders wichtig ist. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann.
23. Be- und Entladung, Ladungssicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Transportes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen bei Keimelmayr einzuholen. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.
24. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen Keimelmayr, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.
25. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-4020 Linz vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!
Keimelmayr Speditions- und Transport GmbH Schirmerstrasse 5
A-4020 Linz